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werk26 - Werbeagentur aus Schwabach bei Nürnberg

AGB

der Böheim & Fulde GbR (im Folgenden werk26 genannt)

Die nachfolgenden AGB gelten für alle uns erteilten Aufträge. Sie gelten als vereinbart, wenn ihnen nicht umgehend widersprochen wird. 

1. Urheberrecht und Nutzungsrecht

1.1 Erteilte Aufträge an werk26 sind ein Urheberwerkvertrag, der auf die Einräumung von Nutzungsrechten an seinen Werkleistungen gerichtet ist.

1.2 Entwürfe, Design, Skizzen, Konzeptionen und Reinzeichnungen von werk26 gelten als individuelle, geistige Schöpfung und unterliegen dem Urheberrechtsgesetz.

1.3 Dieses geistige Eigentum darf nicht ohne ausdrückliche Einwilligung von werk26, weder im Original noch bei der Reproduktion verändert werden. Jede Nachahmung – auch von Teilen oder Details – ist unzulässig. Ein Verstoß gegen diese Bestimmung berechtigt werk26, eine Vertragsstrafe in Höhe der vereinbarten Vergütung zu verlangen. 

1.4. werk26 überträgt dem Auftraggeber die für den jeweiligen Zweck erforderlichen Nutzungsrechte. Soweit nichts anderes vereinbart ist, wird jeweils nur das einfache Nutzungsrecht übertragen. Eine Weitergabe der Nutzungsrechte an Dritte bedarf einer schriftlichen Vereinbarung. Die Nutzungsrechte gehen erst nach vollständiger Bezahlung an den Auftraggeber über.

1.5 werk26 behält sich das Recht vor, auf gedruckten Endprodukten oder auf Internetseiten als Urheber genannt zu werden. 

1.6 Anregungen, Skizzen oder sonstige Vorschläge des Auftraggebers haben keinen Einfluss auf die Höhe der Vergütung. Dadurch wird kein Miturheberrecht begründet.

2. Vergütung der Leistungen von werk26

2.1 Grundsätzlich sind alle Leistungen von werk26 kostenpflichtig. Als Wirtschaftsunternehmen ist es notwendig die Anfahrt zum Auftraggeber, Bearbeitungszeit, Ideensammlungen, Konzeption, Entwürfe oder sonstige Tätigkeiten dem Kunden zuzuordnen und in Rechnung zu stellen. Es gilt die Honorarliste von werk26, außer es ist ein separater Festpreis vereinbart. 

2.2 Konzeptionen, Entwürfe, Design und Reinzeichnungen bilden zusammen mit der Einräumung von Nutzungsrechten eine Komplettleistung. Die Vergütung erfolgt auf der Grundlage der Honorarliste von werk26, sofern kein Festbetrag für diese Leistung vereinbart worden ist. Alle Preisangaben und Honorare verstehen sich als rein Netto zzgl. MwSt.

2.3 Werden keine Nutzungsrechte an Entwürfen und/oder Reinzeichnungen geliefert, entfällt die Vergütung für die Nutzung.

2.4 Werden Designleistungen oder Leistungen im Allgemeinen, in größerem Umfang als ursprünglich vorgesehen genutzt, so ist die Böheim & Fulde GbR berechtigt, die Vergütung für die Nutzung nachträglich in Rechnung zu stellen.

3. Fälligkeit der Vergütung

3.1 Die Vergütung ist bei Ablieferung der Leistung oder des Werkes fällig. Sie ist ohne Abzug zahlbar. Werden die bestellten Arbeiten in Teilen abgenommen, so ist eine entsprechende Teilvergütung jeweils bei Abnahme des Teiles fällig. Erstreckt sich ein Auftrag über längere Zeit oder ist es erforderlich, dass werk26 in Vorleistung gehen muss, so ist zu Beginn eine Abschlagzahlung in Höhe von 50% der vereinbarten Vergütung oder nach Ermessen von werk26 zu leisten. Der Restbetrag ist sofort nach Ablieferung des Werkes zu leisten.

3.2 Bei Zahlungsverzug kann werk26 Verzugszinsen in Höhe von 3% über dem jeweiligen Diskontsatz der Deutschen Bundesbank verlangen. 

4. Sonderleistungen und sonstige Kosten 

4.1 Zusatzleistungen, wie die Umgestaltung oder das Ändern von Konzepten, Reinzeichnungen oder die Produktionsüberwachung von Drucksachen (z.B. Andruck, Proofs) werden nach Zeitaufwand entsprechend der geltenden Honorarliste gesondert berechnet.

4.2 werk26 ist berechtigt, die zur Auftragserfüllung notwendigen Fremdleistungen, wie beispielsweise Programmierungsdienstleistungen, im Namen und für Rechnung des Auftraggebers zu bestellen. Der Auftraggeber verpflichtet sich, der Agentur entsprechende Vollmacht zu erteilen.

4.3 Falls Verträge über Fremdleistungen im Namen und für Rechnung von werk26 abgeschlossen werden, verpflichtet sich der Auftraggeber, der Agentur im Vertragsverhältnis zueinander von den Kosten freizustellen und diese zu übernehmen.

4.4 Auslagen für technische Nebenkosten, Komponenten, Module, Plugins, Fotos, Reproduktionen, Satz und Druck etc. sind vom Auftraggeber zu ersetzen.

4.5 Reisekosten und Spesen für Reisen, die im Zusammenhang mit dem Auftrag entstehen und mit dem Auftraggeber abgesprochen sind, sind vom Auftraggeber zu erstatten.

5. Eigentumsvorbehalt

5.1 An allen erstellten Werken und Leistungen von werk26 hat werk26 das alleinige Eigentumsrecht und Copyright. werk26 räumt dem Auftraggeber das entsprechende Nutzungsrecht ein. Wenn nichts anderes vereinbart ist, handelt es sich um das einfache Nutzungsrecht. werk26 ist nicht verpflichtet, Dateien oder Layouts, im Speziellen Roh- oder Originaldateien an den Kunden herauszugeben, sondern immer nur die druckfertige Datei bzw. die Daten, die zur Erstellung der Webseite nötig sind, entsprechend dem jeweiligen Projekt und Vertragsumfangs. Die Herausgabe der Originaldateien ist möglich, dann aber separat zu vergüten. 

5.2 Evtl. ausgegebene Originale sind daher nach einer Frist von spätestens 2 Wochen wiederzurückzugeben, falls nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart wurde. Bei Verlust hat der Auftraggeber die Kosten zu ersetzen, die zur Wiederherstellung der Originale notwendig sind.

5.3 Versendungen der Originale und Arbeiten erfolgen auf eigene Gefahr und Rechnung des Auftraggebers.

6. Korrektur, Produktionsüberwachung und Belegmuster

6.1 Wenn die Produktionsüberwachung vom Auftraggeber selbst organisiert wird, sind vor Ausführung der Vervielfältigung der Agentur Korrekturmuster vorzulegen.

6.2 Erfolgt die Produktionsüberwachung auf Wunsch des Auftraggebers durch werk26, ist werk26 berechtigt, nach eigenem Ermessen die notwendigen Entscheidungen zu treffen und entsprechende Anweisungen zu geben. werk26 haftet für Fehler nur bei eigenem Verschulden und nur für Vorsatz und grober Fahrlässigkeit.

6.3 Von allen vervielfältigten Arbeiten oder sonstigen Referenzen überlässt der Auftraggeber der Agentur 10 bis 20 einwandfreie Exemplare unentgeltlich. werk26 ist berechtigt, diese Muster zum Zwecke der Eigenwerbung zu verwenden und zu veröffentlichen.

7. Haftung

7.1 werk26 verpflichtet sich, den Auftrag mit größtmöglicher Sorgfalt zu erledigen, überlassene Vorlagen, Bilder, Filme, Displays, Layouts etc. sorgfältig zu behandeln. werk26 haftet für entstandene Schäden nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit. Ein über den Materialwert hinausgehender Schadenersatz ist ausgeschlossen.

7.2 werk26 verpflichtet sich, seine Kooperationspartner mit größter Sorgfalt zu wählen. werk26 haftet jedoch nicht für seine Kooperationspartner. werk26 haftet nur für eigenes Verschulden, Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit.

7.4 Nach Abzeichnung und Genehmigung von Entwürfen, Reinausführungen oder Reinzeichnungen durch den Auftraggeber übernimmt dieser die Verantwortung für die Richtigkeit von Text und Bild.

7.5 Für die vom Auftraggeber freigegebenen Vorlagen, Entwürfe, Texte, Webseiten, Reinausführungen und Reinzeichnungen entfällt jede Haftung durch werk26.

7.6 Für die wettbewerbs- und warenzeichenrechtliche Zulässigkeit und Eintragungsfähigkeit der Arbeiten haftet werk26 nicht.

7.7 Beanstandungen gleich welcher Art sind innerhalb von 7 Tagen nach Ablieferung des Werkes schriftlich bei werk26 geltend zu machen. Danach gilt das Werk als mangelfrei angenommen.

8. Gestaltungsfreiheit und Vorlagen 

8.1 Im Rahmen des Auftrags besteht Gestaltungsfreiheit. Reklamationen hinsichtlich der künstlerischen Gestaltung sind ausgeschlossen. Wünscht der Auftraggeber während oder nach der Produktion Änderungen, so hat er die Mehrkosten zu tragen. 

8.2 Verzögert sich die Durchführung des Auftrags aus Gründen, die der Auftraggeber zu vertreten hat, so kann werk26 eine angemessene Erhöhung der Vergütung verlangen. Bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit kann die Agentur auch Schadenersatzansprüche geltend machen. Die Geltendmachung eines weitergehenden Verzugsschadens bleibt davon unberührt.

8.3 Der Auftraggeber versichert, dass er zur Verwendung aller an werk26 übergebenen Vorlagen berechtigt ist. Sollte er entgegen dieser Versicherung nicht zur Verwendung berechtigt sein, stellt der Auftraggeber werk26 von allen Ersatzansprüchen frei.

9. Schlussbestimmungen

9.1 Erfüllungsort ist Schwabach.

9.2 Die Unwirksamkeit einer der vorstehenden Bedingungen berührt die Geltung der übrigen Bestimmungen nicht.

9.3 Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland.

 

Stand: 01/2011

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